Im Jahr 2023 stiegen die AHV/IV-Renten um 2.5% an, wodurch die maximale Vollrente nun bei 2450 Franken pro Monat liegt.
Für das Jahr 2024 bleibt die Rentenhöhe unverändert!
Die nächste geplante Rentenerhöhung ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen. Demnach bleiben auch die Grenzwerte der Sozialversicherungen, die als Maßstab für die maximale AHV-Vollrente dienen, im Jahr 2024 unverändert.
PDF der Sozialversicherungssätze für das Jahr 2024
Ab dem 1. Januar 2024 tritt der erste Abschnitt der erwarteten AHV-Reform, bekannt als AHV 21, in Kraft. Die Reform führt nicht nur eine neue Bezeichnung, das ‚Referenzalter‘, ein, die anstelle des ‚ordentlichen Renten (Eintritts )alters‘ verwendet wird, sondern bringt auch eine Reihe bedeutsamer Veränderungen für die Sozialversicherungen mit sich.
Zu den Kernänderungen der AHV 21 gehören:
- Eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0.4% (bereits
darüber berichtet)
- Eine verstärkte Flexibilisierung des
Referenzalters, die nun auch Teilpensionierungen ermöglicht
- Die Möglichkeit für Erwerbstätige im Referenzalter
(bis zum Alter von 70 Jahren) ihre Rente durch nachträgliche
Beitragszahlungen zu erhöhen
- Eine Wahlmöglichkeit, ob auf Freibeträge verzichtet
werden soll - Eine Reduzierung der Karenzfrist für die
Hilflosenentschädigung zur AHV (HILO) auf nur noch 6 Monate
Nicht zu vergessen ist, dass die Anhebung des Referenzalters für Frauen erst ab 2025 beginnt.
Frauen des Geburtsjahrgangs 1960 haben daher noch ein Referenzalter von 64 Jahren.
Geburtsjahr |
| Referenzalter |
1960 | 64 Jahre | |
1961 | 64 ¼ Jahre | |
1962 | 64 ½ Jahre | |
1963 | 64 ¾ Jahre | |
1964+ |
| 65 Jahre |
Mindestzins und Technischer Zins
Abgesehen von den Anpassungen des Referenzalters für Frauen birgt das Jahr 2024 auch Veränderungen im Bereich der Altersvorsorge.
Während die Referenzalter schrittweise angehoben werden, erfahren auch die Mindestzinsen für die Altersgutschriften der aktiven Versicherten eine Erhöhung. Zwischen 2017 und 2023 wurde konstant ein Zinssatz von 1% gewährt, doch ab 2024 steigt der Mindestzins auf 1.25%.
Gesetzlicher Mindestzinssatz:
2024 | Bisher | |
1.25% | 1% |
Wir möchten Sie über zwei der bedeutendsten Veränderungen informieren, die sich auf unser Sozialversicherungssystem auswirken. Diese Anpassungen betreffen den Rentenbezug nach dem Erreichen des Referenzalters und die Berechnung des Invaliditätsgrades.
1️. Flexibler Rentenbezug nach dem Referenzalter: Ab dem Erreichen des Referenzalters könnt ihr nun flexibler den Rentenbezug gestalten. Das bedeutet, dass ihr die Möglichkeit habt, die Rente früher zu beziehen oder den Bezug zu verschieben, sogar in Teilen. Außerdem gibt es eine wichtige Änderung bezüglich der Rentenhöhe, die ich genauer erklären werde.
2. Bessere Berücksichtigung bei der Invaliditätsgrad-Berechnung: Die Festlegung des Invaliditätsgrades war bisher für Personen ohne eigenes Einkommen problematisch. Hier gibt es jetzt eine Lösung, die sich auf die Höhe der Rente auswirken kann. Diese Anpassung erfolgte im Rahmen der IV-Reform und beinhaltet eine Pauschalreduktion, die ich genauer erläutern werde.
Tauchen Sie mit uns ein, um diese wichtigen Veränderungen genauer zu verstehen! 👇
Flexibilisierung des Referenzalters
Der Beginn des Rentenbezugs ist nicht mehr starren Regeln gebunden. Man kann die Rente nun zwischen 1 und 24 Monaten früher beziehen oder den Bezug um 12 bis 60 Monate verschieben. Das betrifft nicht zwangsläufig die gesamte Rente; es ist auch möglich, einen Teil der Rente vorzuziehen oder zu verschieben (zwischen 20% und 80%).
Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn jemand die Rente vorzieht, keine volle Rente (Skala 44) gewährt wird, da Beitragszeiten bis zum Erreichen des Referenzalters fehlen. Die Rente ist zunächst niedriger, wodurch die Kürzung weniger stark ins Gewicht fällt. Mit Erreichen des Referenzalters wird die Rente neu berechnet und, bei vollständiger Beitragszeit, gibt es dann eine Rente Skala 44, die höher ausfallen wird. Der prozentuale Kürzungssatz wird dann stärker ins Gewicht fallen.
Ab 2027 werden die Kürzungssätze für den vorzeitigen Bezug und die Zuschläge für das Aufschieben des Rentenbeginns an die Lebenserwartung angepasst (3. Teil der AHV-Reform).
Arbeiten im Rentenalter: Flexibilität und Änderungen
Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, kann bis zu 1400 Franken pro Monat je Arbeitsverhältnis verdienen, ohne zusätzliche Beiträge zur AHV/IV/EO zahlen zu müssen (außer ALV-Beiträge). Arbeitnehmer im Rentenalter sind nicht mehr in der ALV versichert und müssen keine Beiträge leisten.
Es gibt nun die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Die Mitteilung an den Arbeitgeber (oder für Selbstständige an ihre Ausgleichskasse) muss vor dem Erreichen des Referenzalters oder zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen. Der Verzicht auf den Freibetrag kann auf Wunsch später rückgängig gemacht werden.
Beiträge nach Erreichen des Referenzalters tragen nicht mehr zur Rentenberechnung bei. Allerdings kann bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters eine Neuberechnung des Rentenanspruchs beantragt werden, unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens (ohne Aufwertungsfaktoren und Erziehungs-/Betreuungsgutschriften) im Rentenalter. Die neu berechnete Rente darf jedoch nicht höher sein als die Maximalrente der entsprechenden Skala.
Um Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters einzubeziehen, muss es mindestens 40% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Referenzalter im betreffenden Jahr entsprechen und der Mindestbeitrag von 514 Franken pro Jahr erreicht werden. Einfach ausgedrückt werden die Erwerbseinkommen vom 21. Lebensjahr bis zum Jahr vor Erreichen des Referenzalters summiert und durch die Anzahl der effektiven Beitragsjahre geteilt.
IV-Reform 2024: Aktualisierte Richtlinien zur Invaliditätsgrad-Ermittlung
Um den Invaliditätsgrad zu bestimmen, wird für Versicherte ohne eigenes Einkommen ein geschätztes Einkommen angenommen, das sie laut den Daten des BFS (Bundesamt für Statistik) in ihrer Situation verdienen könnten. Wenn dieses angenommene Einkommen zu hoch ist, führt dies zu einem geringeren Invaliditätsgrad und folglich zu einer niedrigeren oder keiner Rente.
Mit der IV-Reform seit 2022 wurde dieses Problem teilweise gelöst. Ab dem 1. Januar 2024 berücksichtigt die IV die angenommenen Einkommen nun mit einer 10%igen Pauschalreduktion basierend auf den Lohndaten des BFS. Bestehende Renten müssen von den IV-Stellen innerhalb von drei Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um die schwierigere Arbeitsvermittlung angemessen zu berücksichtigen
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir mit unserem Fachwissen zur Verfügung, zögern sie uns nicht zu schreiben.